VVGE 1987/88 Nr. 22, S. 29: Art. 4 Abs. 3 BauG. Eine Auflage kann nur Grundstücke im Eigentum des Bauherrn betreffen. Soll die Parzelle eines Dritten mit einer Auflage belastet werden, ist es Sache des Bauherrn, dessen Einverständnis zu be
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VVGE 1987/88 Nr. 22, S. 29: Art. 4 Abs. 3 BauG. Eine Auflage kann nur Grundstücke im Eigentum des Bauherrn betreffen. Soll die Parzelle eines Dritten mit einer Auflage belastet werden, ist es Sache des Bauherrn, dessen Einverständnis zu beschaffen. Entscheid des Regierungsrates vom 28. Juni 1988 (Nr. 251). Aus den Erwägungen:
9. Die Auflage betrifft aber nicht nur die Parzelle des Bauherrn, sondern auch jene seines Sohnes, des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war im Baubewilligungsverfahren nicht Partei. Er hat sich nicht mit dem Eintrag der Auflage einverstanden erklärt. Es ist selbstverständlich, dass in einem Baubewilligungsverfahren nicht verfügt werden kann, dass eine fremde Parzelle mit einer Auflage, die den Eigentümer belastet, versehen wird. Das Baudepartement teilt in seiner Stellungnahme vom 11. November 1987 diese Auffassung, ist aber der Meinung, dass der Beschwerdeführer noch nachträglich in das Baubewilligungsverfahren einbezogen werden könne. Da dieser sich aber weigert, die Auflage zu akzeptieren, kann er als Dritter in diesem Verfahren nicht belastet werden. Die Auflage muss in einem Zusammenhang zur Baubewilligung stehen und darf nur den Bauherrn betreffen. Kann die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn eine Parzelle eines Dritten mit einer Auflage belastet wird, ist es Sache des Bauherrn, das Einverständnis des Dritten zu beschaffen, ansonsten die Baubewilligung verweigert werden muss. Es ist aber nicht möglich, dem Vater des Beschwerdeführers eine Baubewilligung zu erteilen und die Parzelle des Sohnes mit einer Auflage (ebenfalls) zu belasten. Es verhält sich hier gleich wie im Fall, in welchem der Abbruch einer alten Anlage Voraussetzung der Bewilligung der Ersatzbaute ist (siehe dazu VGE vom 11. Dezember 1985 i.S. A. gegen B., Erw. 3). Der Bewilligungsnehmer hat vor Erteilung der Bewilligung dafür zu sorgen, dass die privatrechtlichen Voraussetzungen für den Abbruch bzw. die Anmerkung der Auflage im Grundbuch geschaffen sind. de| fr | it Schlagworte baubewilligung dritter beschwerdeführer sache meinung Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1987/88 Nr. 22